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BGH 08.07.2009 IV ZR 102/06, NWB 34/2009 S. 2633

Versicherungsvertragsrecht | Verbot anderweitiger Verwendung von Überschussanteilen

Ist in einem Versicherungsvertrag über eine Leibrente gegen Zahlung eines Einmalbeitrags neben einer Garantierente vereinbart, dass aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit eine zusätzliche Rente gebildet wird, darf der Versicherer die während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht dazu verwenden, eine Lücke in der Deckungsrückstellung für die Garantierente aufzufüllen. Das Versicherungsunternehmen kann die Erfüllung der in den Vertragsverhandlungen prognostizierten Rentenzusage zwar ablehnen, wenn dieser Betrag nicht versprochen worden ist. Die Versicherung war im Streitfall aber verpflichtet, Überschussanteile ausschließlich für die Bildung der Zusatzrente einzusetzen. Die Klägerin kann daher voraussichtlich (der BGH hat die Sache zurückverwiesen) von der beklagten Versi...