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FG Baden-Württemberg  v. - 3 K 755/09

Gesetze: DBA CHE Art. 15 Abs. 4 DBA CHE Art. 15a DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d EStG§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2aAO § 357 Abs. 1 S. 4BGB § 133 Schweizer Obligationenrecht Art. 458

Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers bei Geschäftsreisen in Drittstaaten

Abweichung von Verständigungsvereinbarungen

Kollektivprokurist nach Schweizer Obligationenrecht ist leitender Angestellter

Leitsatz

1. Im Zweifel ist eine Erklärung des Steuerpflichtigen als Rechtsmittel auszulegen, um den Eintritt der Rechtskraft aufzuhalten.

2. Grenzgänger i. S. d. Art. 15a DBA-Schweiz ist, wer als Arbeitnehmer die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz mehr als nur gelegentlich, wenn auch nicht täglich in beide Richtungen überquert.

3. Tage, an denen ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Arbeitnehmer seine Arbeit im Inland ausübt, sind nicht bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz zu berücksichtigen.

4. Verständigungsvereinbarungen zwischen der deutschen und Schweizer Finanzverwaltung kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft zu, sondern dienen dem Gericht lediglich als Auslegungshilfe.

5. Auch ein Kollektivprokurist i. S. d. Art. 458 des Schweizerischen Obligationenrecht (OR) ist leitender Angestellter i. S. d. Art 15 Abs. 4 S. 1 DBA-Schweiz.

6. Unabhängig davon, wo der leitende Angestellte seine Tätigkeit ausübt, fingiert Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz den Tätigkeitsort in der Schweiz, es sei denn, die Tätigkeit umfasst lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz.

7. Die Anwendung des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz soll eine Doppelbesteuerung vermeiden und setzt voraus, dass die Schweiz das Besteuerungsrecht tatsächlich ausübt.

Fundstelle(n):
DAAAD-26825

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