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BFH 28.05.2009 V R 2/08, NWB 35/2009 S. 2716

Umsatzsteuer | Herstellerrabatt auf Arzneimittel

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Zahlt der Unternehmer dem Abnehmer einen Teil der für die Lieferung vereinnahmten Gegenleistung zurück – hier aufgrund § 130a SGB V –, ist die nach der Rückzahlung verbleibende Gegenleistung gem. §§ 10, 17 UStG in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen. Dementsprechend ist auch der Rückzahlungsbetrag aufzuteilen. (2) § 130a SGB V enthält keine Regelung zu den umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen, die sich aus dem aufgrund dieser Vorschrift tatsächlich zurückgezahlten „Abschlag” ergeben.

Anmerkung:

Es ging im Streitfall um sog. Herstellerrabatte, die das klagende Pharmaunternehmen den belieferten Apotheken zu gewähren hatte, weil diese Krankenkassen 6 % Rabatt gewähren mussten. Aus Vereinfachungsgründen zahlte die Klägerin die Herstellerrabatte an Apot...