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StuB 16/2009 S. 634

Kein „Rücktritt” von fristloser Kündigung

Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche außerordentliche Kündigung aus, kann er sich später i. d. R. nicht auf deren Unwirksamkeit berufen, ohne gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens zu verstoßen. Im Streitfall hatte der Kläger fristlos gekündigt, weil sein Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen in Verzug war. Einige Monate später – nach einem Betriebsübergang – verlangte er erfolglos ausstehenden Lohn ( NWB IAAAD-25808).

Praxishinweise: Die „fristlose” Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf eines wichtigen Grundes, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf einer regulären Kündigungsfrist unzumutbar macht (§ 626 Abs. 1 BGB). Das gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Ein solcher wichtiger Grund kann vorli...