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BGH 16.07.2009 IX ZB 213/07, NWB 36/2009 S. 2792

Insolvenzrecht | Prüfungsumfang des Gerichts bei Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung

Bei der Frage, ob die die notwendige Summe repräsentierenden Gläubiger (§ 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO) den Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung gestellt haben, hat das Insolvenzgericht nur vorliegende Unterlagen wie das Gläubigerverzeichnis, die Forderungsanmeldungen der Gläubiger nebst beigefügter Urkunden, die Forderungstabelle und Stellungnahmen des Insolvenzverwalters (soweit vorhanden) zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss das Insolvenzgericht i. d. R. keine Ermittlungen anstellen.