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BFH 28.05.2009 III R 84/06, StuB 17/2009 S. 664

Telefonischer Widerruf des Bekanntgabewillens für einen Bescheid

(1) Teilt der Sachbearbeiter nach Aufgabe des Steuerbescheids zur Post, aber vor dessen Zugang, den Empfangsbevollmächtigten telefonisch mit, der Bescheid sei falsch und solle deshalb nicht bekanntgegeben werden, wird der Bescheid trotz des späteren Zugangs nicht wirksam. (2) Nimmt ein nicht zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigter Mitarbeiter der Empfangsbevollmächtigten die Mitteilung entgegen, ist diese den Empfangsbevollmächtigten zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem unter regelmäßigen Umständen damit zu rechnen ist, dass der Mitarbeiter als Empfangsbote die Mitteilung weiterleitet (Bezug: § 122, § 124 AO; § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Praxishinweise: Im Streitfall hatte das FA einen Bescheid erlassen und noch am Tag der Aufgabe zur Post festgestellt, dass die Zinsen in diesem Be...