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BFH 24.06.2009 X R 8/08, StuB 17/2009 S. 660

Einkommensteuer | Steuerrechtliche Qualifizierung eines Neubaus als Denkmal

Denkmal i. S. des § 7i EStG kann steuerrechtlich auch ein Neubau im bautechnischen Sinne sein (tatbestandsspezifische Einschränkung des Neubaubegriffs; Bezug: § 3 Abs. 1 und 9, § 12 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UStG 1993 i. V. mit Nr. 49 Buchst. a der Anlage).

Praxishinweise: Die Bescheinigung der Landesbehörde (§ 7i Abs. 2 EStG) stellt einen Grundlagenbescheid dar, der das FA bezüglich der denkmalschutzrechtlichen Beurteilung des Gebäudes und der damit verbundenen begünstigten Investitionen bindet. Insoweit besteht kein eigener Beurteilungsspielraum für das FA. Nicht begünstigt nach § 7i EStG sind nur der Wiederaufbau bzw. die völlige Neuerrichtung eines Denkmals. Die Einbeziehung eines „Neubaus im bautechnischen Sinn” würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift (Begünstigung des Denkmalschutzes) widersprechen.

– erl –