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BFH 10.06.2009 I R 10/09, StuB 17/2009 S. 661

Körperschaftsteuer | Festschreibung des steuerlichen Einlagekontos

Die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos wird nur dann gem. § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 2002 festgeschrieben, wenn mindestens einem Anteilseigner eine Bescheinigung i. S. von § 27 Abs. 3 KStG 2002 ausgehändigt wurde. Eine Festschreibung tritt nicht ein, wenn den Anteilseignern solche Bescheinigungen nicht erteilt wurden, weil die Kapitalgesellschaft irrtümlich davon ausging, es sei ausreichender ausschüttbarer Gewinn vorhanden (Bezug: § 168 AO; § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 5, Abs. 3 KStG 2002; § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 i. d. F. des SEStEG).

Praxishinweise: Die Festschreibung des steuerlichen Einlagekontos tritt nur ein, wenn dessen Verwendung bescheinigt wurde. Fehlt es an einer solchen Bescheinigung, tritt die Festschreibung nicht ein und es ist von einer Einlagenrückgewähr von 0 € auszugehen.

– erl –