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StuB Nr. 17 vom Seite 657

Anrufungsauskunft ein Verwaltungsakt

Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstätten-Finanzamts darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr feststellender Verwaltungsakt i. S. des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das FA selbst bindet. Dies entschied der (Kurzinfo StuB 2009 S. 589, BFH/NV 2009 S. 1528) abweichend von der bisherigen Rechtsprechung. Die Vorschrift des § 42e EStG gibt dem Arbeitgeber damit nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags. Sie berechtigt ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft erforderlichenfalls im Klagewege inhaltlich überprüfen zu lassen.

In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH der Anrufungsauskunft nach § 42e EStG lediglich den Charakter einer bloßen Wissenserklärung zuerkannt (vgl. z. B. , BStBl II S. 166). Der BFH verneinte das Vorliegen eines Verwaltungsakts, da es an einer Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen fehle.

Praxishinweis

Abzuwarten bleibt, ob die Finanzverwaltung auf diese Rechtsprechung mit einem sog. Nicht...