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KG 28.04.2009 1 W 389/08, NWB 39/2009 S. 3014

Handelsrecht | Abfindungsversicherung gegenüber Registergericht bei Sonderrechtsnachfolge in Kommanditanteil

Soll die gesetzlich nicht geregelte Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil zum Handelsregister angemeldet werden, bedarf es zur Eintragung des Rechtsnachfolgevermerks i. d. R. der Vorlage von jeweils persönlich erklärten negativen Abfindungsversicherungen sowohl des persönlich haftenden Gesellschafters als auch des ausscheidenden Kommanditisten.

Anmerkung:

Eine falsche negative Abfindungsversicherung führt zwar nicht zu einer erweiterten Haftung der beteiligten Kommanditisten, die wissentlich falsche Angabe wäre aber als Betrug strafbar (§ 263 StGB).