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BBK Nr. 19 vom Seite 966

Vermeidung und Beginn der steuerlichen Buchführungspflicht Gewerbetreibender

Dr. Harald Schmidt

Frage

  1. Unter welchen [i]Keine steuerliche Buchführungspflicht?Voraussetzungen besteht für Gewerbetreibende keine steuerliche Buchführungspflicht?

  2. Beginnt die steuerliche Buchführungspflicht eines Gewerbetreibenden, dessen Unternehmen sowohl unter den Grenzen von § 141 AO als auch unter den Schwellenwerten von § 241a HGB liegt, bereits mit dem ersten Überschreiten der Schwellenwerte von § 241a HGB oder erst [i]Steuerliche Buchführungspflicht erst nach Aufforderung des FA?nach Aufforderung des Finanzamtes gemäß § 141 Abs. 2 AO?

Antwort

I. Schwellenwerte

Für beide Fragen ist von Bedeutung, [i]Schmidt, Befreiung von der Buchführungspflicht nach BilMoG – Erleichterungen für Kleinunternehmer, BBK 11/2009 S. 535, NWB SAAAD-22131 ob die Schwellenwerte nach § 241a HGB und § 141 AO überschritten sind.


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Merkmal
Umsatzerlöse im Geschäftsjahr
500.000 €
Umsätze einschließlich steuerfreie Umsätze mit Ausnahme der Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG im Kalenderjahr
500.000 €
Jahresüberschuss im Geschäftsjahr
50.000 €
Gewinn im Wirtschaftsjahr
50.000 €

Betragsmäßig stimmen die Schwellenwerte überein.

[i]Weitgehend übereinstimmende Schwellenwerte nach § 241a HGB und § 141 AO In § 241a HGB beziehen sich die Umsatzerlöse auf das Geschäftsjahr, während die Umsätze in § 141 AO auf das Kalenderjahr bezogen werden. Stimmt daher das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr überein, können sich zwischen den tatsächlichen Schwe...