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BFH 17.6.2009 VI R 46/07, NWB 41/2009 S. 3165

Lohnsteuer | Zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer als Arbeitslohn

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG verknüpft inhaltlich Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren. Daher kann auch die Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids mit dem Ziel der Anrechnung höherer Lohnsteuerabzugsbeträge zulässig sein. (2) Die vom Arbeitgeber zu Unrecht angemeldeten und an das Finanzamt abgeführten Lohnsteuerbeträge sind als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer jedenfalls dann steuerlich zu erfassen, wenn der Lohnsteuerabzug nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden kann (Abgrenzung zum , BStBl 1962 III S. 93).

Anmerkung:

Dass der Arbeitnehmer zu Unrecht gezahlte Lohnsteuer mit seiner Einkommensteuer verrechnen können muss, entspricht sicherlich allgemeinem Rechtsempfinden. Diesen Anspruch kann der Arbeitnehmer aber...