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OVG Bremen 20.05.2008 S2 B 203/08, NWB 41/2009 S. 3170

Sozialrecht | Darlehensgewährung nach SGB II zur Verhinderung der Zwangsvollstreckung des selbst genutzten Hauses

Sofern der Sozialversicherungsträger Leistungen für Unterkunft und Heizung erbringt, können von ihm grundsätzlich auch Schulden übernommen werden, die zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sind (§ 22 Abs. 5 SGB II). Davon werden nicht allgemeine Schulden erfasst, sondern nur solche, die sich aus dem Miet- und Eigentumsverhältnis betreffend der zu sichernden Unterkunft ergeben. Bei einem selbst genutzten Haus kommt deshalb eine zeitlich begrenzte Übernahme von Schulden allenfalls für fällig gewordene Tilgungsleistungen für ein Darlehen in Betracht, das zum Erwerb des Hausgrundstücks aufgebracht worden ist. Dieses setzt zugleich voraus, dass der Leistungsempfänger nach diesem Zeitraum selbst zur weiteren Rückzahlung des Darlehens fähig ist, denn die Hilfege...