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BFH 20.8.2009 V R 32/08, NWB 41/2009 S. 3165

Umsatzsteuer | Aufsichtsrat einer Volksbank nicht ehrenamtlich tätig

Die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank ist nachdem nicht ehrenamtlich i. S. des § 4 Nr. 26 UStG (Änderung der Rechtsprechung).

Anmerkung:

Der Kläger (der hauptberuflich Versicherungskaufmann war) erhielt im Durchschnitt der Jahre ca. 5.000 DM. Ob der Betrag seine Kosten überstieg, ließ der BFH dahingestellt, weil er dem Grunde nach in dem Aufsichtsratsmandat für ein Kreditinstitut kein Ehrenamt erblickt. Entscheidend war deshalb auch nicht, dass der BFH Zweifel daran hat, ob die Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten gemeinschaftsrechtskonform ist. Dies war für den BFH jedoch ein zusätzlicher Gesichtspunkt für eine enge Auslegung der Steuerbefreiungsvorschrift.