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BFH 18.03.2009 I R 37/08, StuB 19/2009 S. 744

Körperschaftsteuer | Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen

Die Rückausnahme des § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG 1999/2002 in den Fassungen des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes und des sog. Korb II-Gesetzes setzt voraus, dass weder die in Halbsatz 1 definierten negativen Tatbestandsmerkmale noch das in Halbsatz 2 definierte negative Tatbestandsmerkmal vorliegen. Letzteres umfasst auch den Fall, dass die durch einen nicht von § 8b Abs. 2 KStG 1999/2002 begünstigten Stpfl. eingebrachte Beteiligung im Rahmen einer Bargründung entstanden ist. Die Regelungen sind nicht wegen Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit verfassungswidrig (Bezug: § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG 1999/2002 i. d. F. des UntStFG; § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG 2002 i. d. F. des sog. Korb II-Gesetzes; Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1 GG).

Praxishinweise: Die Rückausnahme des § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG 1999/2002 verlangte nach seinem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung, dass kumulativ alle ...