Oberfinanzdirektion Münster - Kurzinfo Int. St 5/2009

Neuverhandlung eines Doppelbesteuerungsabkommens mit den Vereinigten Arabischen Emiraten; Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses ab dem VZ 2009

Nach dem am in Kraft getretenen Protokoll vom zur Verlängerung des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen (DBA-VAE) wurde das Abkommen um 2 Jahre bis zum verlängert.

Gemäß Art. 30 DBA-VAE bleibt das DBA bis zum weiter anwendbar.

Entgegen der bisherigen Aussage im (BStBl. I S. 355,356) ist derzeit nicht damit zu rechnen, dass im Verhältnis zu den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kürze ein neues Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet wird. Somit ist ab dem ein abkommensloser Zustand eingetreten mit der Folge, dass bei unbeschränkter Steuerpflicht Einkünfte aus den Vereinigten Arabischen Emiraten im Rahmen des Welteinkommensprinzips grundsätzlich der Besteuerung in Deutschland unterliegen.

Bei Auslandstätigkeiten von Arbeitnehmern in den Vereinigten Arabischen Emiraten kann jedoch der Auslandstätigkeitserlass ( BStBl. I, S. 470) zur Anwendung kommen. Bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen kann von einer Besteuerung des Arbeitslohns für eine begünstigte Tätigkeit in den Vereinigten Arabischen Staaten abgesehen werden und somit eine Freistellungsbescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass erteilt werden. Der Auslandstätigkeitserlass findet ausschließlich Anwendung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.

In diesem Zusammenhang weißt die OFD darauf hin, dass die VAE aus folgenden sieben Emiraten bestehen:


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Abu Dhabi
Ajman
Dubai
Fujairah
Rasal-Khaimah
Sharja
Umm Al-Quwain
 

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IAAAD-29664