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BFH 21.09.2009 VI B 31/09, NWB 43/2009 S. 3322

Einkommensteuer | Progressionsvorbehalt bei Elterngeld

Der ist in folgenden Leitsätzen zusammenfasst: (1) § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG wirft nach seinem eindeutigen Wortlaut, das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gezahlte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt zu unterstellen, keine klärungsbedürftigen, die Revisionszulassung rechtfertigenden Fragen auf. (2) Das Elterngeld bezweckt die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn nur der Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG geleistet wird.