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EuGH 03.09.2009 Rs. C-37/08, NWB 43/2009 S. 3324

Umsatzsteuer | Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

Nach dem ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-RL dahin auszulegen, dass der Ort einer Dienstleistung, die von einer Vereinigung erbracht wird, deren Tätigkeit darin besteht, den Tausch von Teilzeitnutzungsrechten an Ferienwohnungen zwischen ihren Mitgliedern zu organisieren, wofür diese Vereinigung als Gegenleistung von ihren Mitgliedern Beitrittsentgelte, Mitgliedsbeiträge und Tauschentgelte erhebt, der Ort ist, an dem die Immobilie, an der das Teilnutzungsrecht des betreffenden Mitglieds besteht, gelegen ist.