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OLG München 02.02.2009 31 Wx 09/09, NWB 43/2009 S. 3328

Gesellschaftsrecht | Anmeldung der Geschäftsanschrift einer AG

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts ist seit dem 1. 11. 2008 bei einer Erstanmeldung einer AG deren inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 37 Abs. 3 Nr. 1 AktG). Eine bereits vor dem 1. 11. 2008 eingetragene AG ist dagegen nur dann zu einer solchen Anmeldung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 EGAktG) verpflichtet, wenn sie entgegen der Handelsregisterverordnung die Anschrift vor dem Stichtag nicht mitgeteilt oder sich die Anschrift zwischenzeitlich geändert hat (§ 24 Abs. 2 Satz 1 EGAktG).

Anmerkung:

Zur entsprechenden – wortgleichen – Übergangsregelung in § 3 EGGmbHG, vgl. .