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BFH 30.04.2009 V R 3/08, StuB 20/2009 S. 784

Umsatzsteuer | Keine Mehrmütterorganschaft im Umsatzsteuerrecht

Eine Organgesellschaft kann nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht gleichzeitig in Unternehmen verschiedener Organträger eingegliedert sein (Bezug: § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1993; Art. 4, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und f Richtlinie 77/388/EWG).

Praxishinweise: (1) Mit obigem Urteil hat der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, nach der es umsatzsteuerrechtlich nicht möglich ist, eine sog. Mehrmütterorganschaft zu bilden. Die Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ermöglicht es, im Umsatzsteuerrecht mehrere Unternehmen zu einem einzigen Stpfl. zusammenzufassen. Dieser Gruppenbesteuerung kommt als Gestaltungsinstrument große Bedeutung zu, wenn Unternehmen nicht oder nur beschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bezieht z. B. eine Bank oder ein Krankenhaus allgemeine Datenverarbeitungs- oder Verwaltungsleistungen von...