Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 10 | Weiterbildung: Aufwendungen für Erststudium nach Berufsausbildung sind Werbungskosten

Trotz des recht eindeutigen Wortlauts des Abzugsverbots in § 12 Nr. 5 EStG hat der BFH die Kosten eines Erststudiums als Werbungskosten angesehen, wenn dem Studium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Auf ein klassisches Erststudium – also die Aufnahme eines Studiums im Anschluss an das Abitur – ist das Urteil jedoch nicht übertragbar.

Aufwendungen für ein Erststudium nach einer Berufsausbildung stellen in der Regel Werbungskosten dar. Mit dieser Entscheidung sorgte der BFH für eine Überraschung. Zu der von vielen erwarteten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist es nicht gekommen. Der BFH hat vielmehr das Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG verfassungskonform ausgelegt und die Studienaufwendungen als Werbungskosten anerkannt.

Die überraschende Begründung des BFH: Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG verdränge nicht den Abzug erwerbsbedingter Aufwendungen. Das ergebe sich aus dem Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 EStG. Der § 12 Nr. 5 EStG enthalte kein Abzugsverbot für Werbungskosten. Die Vorschrift sei nicht wörtlich zu verstehen. Sie bestimme lediglich in typisierender Weise: Bei einer erstmaligen Berufsausbildung fehlt ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer be...