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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 377/09

Gesetze: AO § 227, AO § 5, AO § 37 Abs. 1, AO § 233a, FGO § 102 S. 1, UStG 1999 § 14 Abs. 2 S. 2, UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG 1999 § 15 Abs. 2, UStG 1999 § 17 Abs. 1 S. 3, GG Art. 3 Abs. 1

Keine sachliche Unbilligkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen gegenüber dem Rechnungsempfänger bei nachträglicher Versagung des Vorsteuerabzugs wegen unrichtigen Steuerausweises und dadurch entstandenen Vorsteuerrückforderungen bzw. Umsatzsteuernachforderungen gegenüber dem Rechnungsempfänger

Kein Anspruch auf Fortführung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis

Leitsatz

1. Hat die Klägerin den Vorsteuerabzug für ihr im Zusammenhang mit „sale-and-lease-back”-Geschäften fälschlicherweise in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Anspruch genommen, hat das Finanzamt den Vorsteuerabzug später gegenüber der Klägerin in geänderten Umsatzsteuerbescheiden rückgängig gemacht und wurden nach Ergehen eines – im Ergebnis für die Klägerin ungünstigen – BFH-Urteils die Rechnungen berichtigt und der Klägerin vom Rechnungsaussteller die zuvor unberechtigt in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge erstattet, so hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erlass der wegen der Umsatzsteuernachforderungen nach § 233a AO festgesetzten Nachzahlungszinsen infolge sachlicher Unbilligkeit.

2. § 233 a AO stellt allein auf das Steuerschuldverhältnis zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt ab. Der wegen zu Unrecht gewährten Vorsteuerabzugs von fälschlich ausgewiesener Umsatzsteuer entstandene, Nachzahlungszinsen begründende Liquiditätsvorteil kann insoweit nicht mit Liquiditätsnachteilen aufgrund rechtsgrundloser Zahlung der ausgewiesenen Umsatzsteuer an den Rechnungsaussteller saldiert werden. Der dem Finanzamt durch den unberechtigten Vorsteuerabzug entstandene Zinsnachteil wird auch nicht durch die Abführung der Umsatzsteuer durch den Rechnungsaussteller ausgeglichen.

3. Eine ermessenslenkende Billigkeitsregelung der Verwaltung, wonach Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind, wenn ein Unternehmer eine unrichtige Endrechnung, die eine Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 UStG ausgelöst hat, in einem auf das Kalenderjahr der ursprünglichen Rechnungserteilung folgenden Kalenderjahr nach Aufdeckung seines Fehlers sogleich berichtigt hat, bindet die Finanzgerichte nicht. Es besteht auch kein aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitender Anspruch gegenüber einer Behörde auf Fortführung einer gesetzeswidrigen Verwaltungspraxis.

Fundstelle(n):
JAAAD-30824

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