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BFH 08.07.2009 XI R 64/07, BBK 21/2009 S. 1036

Erstellung des Bp-Berichts schiebt Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht hinaus

Die Erstellung des Betriebsprüfungsberichts stellt keine Ermittlungsmaßnahme mehr im Rahmen der Betriebsprüfung dar und kann daher den Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO hinausschieben. Zu den „Ermittlungen” gehören nach dem nur die Handlungen des Prüfers, die eine Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen bezwecken. Das Erstellen des Prüfungsberichts bezweckt aber nicht die Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen, sondern beschränkt sich auf die Darstellung des Ergebnisses der Ermittlungen.

Folge: Damit tritt die Festsetzungsverjährung spätestens vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die letzten tatsächlichen (also auf eine Überprüfung gerichteten) Ermittlungsmaßnahmen des Betriebsprüfers erfolgt sind.

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