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StuB 21/2009 S. 825

Vorsatzanfechtung auch ohne konkret benachteiligte Gläubiger

Eine Vorsatzanfechtung (d. h. die Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligungsabsicht, § 133 Abs. 1 InsO) ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch keine Gläubiger hatte. Die Feststellung der für einen Rückgewähranspruch (§ 143 Abs. 1 InsO) erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt jeder angefochtenen Rechtshandlung andere Gläubiger vorhanden waren, deren Forderungen durch die Zahlungen an die Beklagte nicht mehr vollständig befriedigt werden konnten. Im Falle der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung. Eine Anfechtung ist daher selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch gar keine Gläubiger hatte ...