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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 1761/08

Gesetze: AO § 129

Fehler bei der Eingangsbearbeitung als offenbare Unrichtigkeit

Leitsatz

Wird vom Finanzamt eine Zusammenarbeitveranlagung durchgeführt, obwohl in der Steuererklärung unter den Angaben zur Person im Mantelbogen die geschiedene Ehefrau nicht zusätzlich aufgeführt ist, im Mantelbogen ausdrücklich vermerkt ist, dass der Kläger geschieden ist und auch das Feld Zusammenveranlagung nicht angekreuzt ist, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, die eine Berichtigung gemäß § 129 AO rechtfertigt.

Fundstelle(n):
AAAAD-31462

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