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BBK Nr. 22 vom Seite 1133

Insolvenz der Komplementär-GmbH bei einer GmbH & Co. KG

Prof. Dr. Thomas Barth und und Dr. Marion Träger

Mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz hat der Gesetzgeber den Überschuldungsbegriff geändert: Danach liegt eine Überschuldung nur dann vor, wenn eine negative Fortbestehensprognose gestellt wird und das Vermögen die bestehenden Schulden nicht mehr deckt. Diese Regelung war ursprünglich bis Ende 2010 befristet und ist nun bis Ende 2013 verlängert worden. Der Beitrag zeigt, wie sich die Überschuldung einer GmbH & Co. KG auf die Komplementär-GmbH auswirkt.

I. Gründe für die Insolvenzeröffnung und aktuelle Änderungen des Überschuldungsbegriffs

1. Insolvenzeröffnungsgründe

Die Insolvenzordnung sieht in der Legaldefinition der Insolvenzeröffnungsgründe die Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vor:

  • Nach § 17 Abs. 2 InsO ist ein [i]ZahlungsunfähigkeitSchuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

  • Im Gegensatz zur Zahlungsunfähigkeit, bei der eine Antragspflicht besteht, hat der Schuldner gem. § 18 InsO die Möglichkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, [i]Drohende Zahlungsunfähigkeitwenn eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Diese liegt gem. § 18 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der ...