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StuB Nr. 22 vom Seite 856

Steuerlatenz auf den goodwill bei asset und share deal

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach, Düsseldorf

I. Sachverhalt

MU erwirbt durch Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände, d. h. im asset deal, U1 und durch Erwerb aller Anteile, d. h. im share deal, die U2-GmbH. Die Anschaffungskosten betragen jeweils 100. Die Steuerbilanzwerte stimmen in beiden Fällen mit einer Ausnahme mit den nach Handelsrecht anzusetzenden Zeitwerten überein. Ein bisher nicht bilanzierter Kundenstamm wird für handelsrechtliche Zwecke mit 20 angesetzt, steuerlich hingegen als Teil des goodwill betrachtet. Das Nettovermögen ohne goodwill und latente Steuern beträgt daher handelsrechtlich 70, hingegen steuerlich nur 70 - 20 = 50. Bei einem Steuersatz von s = 30 % ergeben sich zunächst passive latente Steuern auf den Kundenstamm i. H. von (30 % • 20 =) 6.

II. Fragestellung

Wie ist der goodwill aus den beiden Transaktionen und eine eventuell im Zusammenhang damit stehende latente Steuer im Konzernabschluss der MU nach BilMoG zu bestimmen?

III. Lösungshinweise

1. Differenzierung des Gesetzes

1.1 Nebeneinander von § 306 und § 274 HGB

In der Behandlung zukünftiger Steuerbe- oder -entlastungen als Folge von Buchwertunterschieden zwischen Konzern- und Steuerbilanz (temporärer Differe...