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BFH 18.08.2009 X R 20/06, StuB 22/2009 S. 861

Vorliegen einer gewerblichen Verpachtung

Für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung reicht es aus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Hierzu zählt bei einem Handwerksbetrieb nicht das jederzeit wiederbeschaffbare Werkstattinventar (Bezug: § 15 EStG).

Praxishinweise: Eine gewerbliche Verpachtung (Verpachtung im Ganzen) liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen verpachtet werden. Wirtschaftsgüter stellen dann keine wesentliche Grundlage dar, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind. Von einer untergeordneten Bedeutung kann stets gesprochen werden, wenn die Wirtschaftsgüter leicht und kurzfristig wiederbeschaffbar sind und es sich um Gegenstände handelt, die einem kontinuierlichen Austausch unterliegen.

– erl –