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OLG Rostock 23.10.2008 3 U 123/07, NWB 50/2009 S. 3895

Mietrecht | Keine Vertragsanfechtung aufgrund von zu niedrig veranschlagten Betriebskostenvorauszahlungen

Ein Vermieter von Gewerberäumen ist nicht verpflichtet, Vorschüsse für die Betriebskosten zu erheben und erst recht nicht ohne besonderen Anlass verpflichtet, die Höhe der etwaig verlangten Vorauszahlungen überschlägig so zu kalkulieren, das sie jedenfalls in etwa kostendeckend sind. Eine Anfechtung des Mietvertrags kommt damit allenfalls dann in Betracht, wenn der Vermieter entweder die Angemessenheit der erhobenen Vorschüsse zugesichert oder den Mieter über die tatsächlichen Kosten getäuscht hat, um ihn zum Vertragsabschluss zu bewegen.

Anmerkung:

Mit den vereinbarten Vorauszahlungen wird für den Mieter kein Vertrauenstatbestand geschaffen, dass die Vorauszahlungen die tatsächlichen Kosten in etwa decken. Selbst wenn die Vorauszahlungen deutlich zu gering bemessen waren, muss er den sich a...