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Oberste FinBeh der Länder 27.11.2009 G 1422, NWB 51/2009 S. 3980

Gewerbesteuer | Abgrenzung von Hilfs- und Nebengeschäften zu Finanzdienstleistungsgeschäften

Die Inanspruchnahme der Sonderregelung des § 19 GewStDV setzt bei Finanzdienstleistungsunternehmen (hier: Leasing- und Factoringunternehmen) nach § 19 Abs. 3 Nr. 4 GewStDV voraus, dass sie nachweislich ausschließlich Finanzdienstleistungen i. S. des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 KWG tätigen. Zur Auslegung dieses Ausschließlichkeitsgebots nehmen die gleich lautenden Erlasse v. Stellung. Erbringt das Unternehmen neben Finanzdienstleistungen i. S. des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 (Factoring) und Nr. 10 (Finanzierungsleasing) KWG und begünstigten Hilfs- und Nebenleistungen hierzu auch andere Leistungen, steht dies dem Ausschließlichkeitsgebot nicht entgegen, wenn die anderen Leistungen 1 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens nicht übersteigen. Auch wenn die vorgenannten Grenzen nicht überschritten sind, sind die auf die anderen Leistungen entfallenden Finanzierungsauf...