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BGH 11.11.2009 XII ZR 210/05, NWB 51/2009 S. 3985

Erbrecht | Kündigung eines Mietverhältnisses als ordnungsgemäße Nachlassverwaltung durch Mehrheit der Erben zulässig

Erben können ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt. Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben grundsätzlich nur gemeinschaftlich zu (§ 2038 BGB). Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Fügt sich ein überstimmter Miterbe dem Mehrheitsbeschluss nicht, können ihn die übrigen Miterben etwa auf Abgabe der für die Verfügung erforderlichen Willenserklärung verklagen.

Anmerkung:

Die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe – ohne Mitwirkung des oder der anderen – treffen. Doch können Erben über einen Nachlassgegenstand grds. nur gemeinschaftlich ...