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FG München 30.04.2009 5 K 1657/07, BBK 24/2009 S. 1196

Grundstück gehört bei zumindest bedingter Veräußerungsabsicht zum Umlaufvermögen

Ein bebautes Grundstück gehört zum Umlaufvermögen, wenn es mit zumindest bedingter Veräußerungsabsicht eingelegt wird. Nach Ansicht des FG München kann die Veräußerungsabsicht widerlegbar aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Einlage und Veräußerung abgeleitet werden. Beträgt der Zeitraum weniger als zwei Jahre, sind an die Widerlegung strenge Anforderungen zu stellen. Der Zuordnung des Grundstücks zum Anlagevermögen durch den Steuerpflichtigen kommt keine entscheidende Bedeutung zu.

Die Zuordnung [i]Folgen einer Zuordnung zum Umlaufvermögenzum Umlaufvermögen hat zur Folge, dass

  • auf das Gebäude keine AfA vorgenommen werden darf,

  • ein Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe nicht zum tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn gem. §§ 16, 34 EStG gehört...