Hessisches Ministerium der Finanzen - S 2120 A - 98 - II B 1a

Steuerfreiheit von Preisgeldern

Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Preisgeldern ist durch das I in Abänderung des , neu geregelt worden. Die Grundsätze der genannten BMF-Schreiben sind in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen zu beachten.

Einnahmen aus Preisen haben bei Vorliegen der unter Tz. 3 der BMF-Schreiben genannten Voraussetzungen keinen Zusammenhang mit einer Einkunftsart. Von der Neuregelung nicht berührt werden Fälle, in denen die Steuerfreiheit des Preisgeldes durch Einzelentscheidung bestätigt wurde. Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die jährlich vom Kuratorium Hessischer Kulturpreis verliehenen Kultur- und Förderpreise sowie der Wächterpreis der Tagespresse, der Theodor-Wolff-Preis und der Deutsche Zukunftspreis für Technik und Innovation nicht als steuerpflichtige (Betriebs-)Einnahmen der Preisträger anzusehen.

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Fundstelle(n):
UAAAD-34030