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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 183/07

Gesetze: AO § 129

Offenbare Unrichtigkeit gemäß § 129 AO

Leitsatz

  1. § 129 AO ist auch anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt.

  2. Ein Fehler beruht nicht auf einer mangelnden Sachaufklärung, wenn er sich ohne weiteres aus der dem Finanzamt als Anlage U (Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten) eingereichten Dauerunterlage ergibt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 13
DStRE 2010 S. 826 Nr. 13
NAAAD-34349

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