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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 89/06 (Ez)

Gesetze: EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1, EigZulG § 2 Abs. 2, EigZulG § 4 S. 1, HGB § 255 Abs. 2 S. 1

Förderung von Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung nach dem EigZulG

Leitsatz

1. Baumaßnahmen an einem Gebäude führen nicht bereits dann zu einem Neubau im bautechnischen Sinne, wenn die Modernisierungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit den Gebrauchswert des Hauses über die zeitgemäße substanzerhaltende Bestandteilerneuerung hinaus insgesamt erhöhen.

2. Baumaßnahmen führen nicht zur Neuherstellung einer Wohnung im Sinne des EigZulG, wenn bereits vor den Baumaßnahmen eine vollständige und nutzbare Wohnung bestand, selbst wenn diese – ohne dass ein Vollverschleiß vorgelegen hätte – aufgrund Alters und Abnutzung nicht mehr den modernen Wohngewohnheiten entsprochen haben sollte.

3. Für das Herstellen einer Wohnung i. S. v. § 2 Abs. 1 EigZulG genügt nicht allein das Vorliegen von Herstellungskosten i. S. v. § 255 Abs. 2 HGB.

4. Ein Bauaufwand ist wesentlich in dem Sinne, dass eine Förderung als Ausbau einer bestehenden Wohnung in Betracht kommen könnte, wenn er etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Bauaufwandes erreicht. Dabei muss derjenige Aufwand unberücksichtigt bleiben, der auf Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an der Wohnung entfällt.

Fundstelle(n):
YAAAD-34636

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