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NWB BB 2/2010 S. 41

Abtretung von Steuererstattungsansprüchen an Insolvenzverwalter

Gem. § 46 Abs. 2 AO wird die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen erst wirksam, wenn der Gläubiger diese Abtretung dem zuständigen Finanzamt nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. Die OFD Münster weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr verfügungsberechtigt ist und daher die Abtretung samt Anzeige nicht wirksam vornehmen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter/Treuhänder die Anzeige beim Finanzamt einreicht, da diese Einreichung dem Insolvenzschuldner zuzurechnen ist (Kurzinformation zum Verfahrensrecht Nr. 10 vom 28. 9. 2009). Nach dieser Kurzinformation sollen Finanzämter Abtretungen für unwirksam erklären, wenn die Abtretungsanzeige nach Eröffnung und vor Aufhebung des Insolvenz...