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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 28 | Teilwertabschreibung: Fehlende Benennung des Kaufpreisempfängers

Das Finanzamt kann nach § 160 AO den Betriebsausgabenabzug versagen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen des Finanzamts nicht nachkommt, den Empfänger oder Gläubiger der Betriebsausgaben zu benennen. Dem BFH liegt die Frage vor, ob § 160 AO auch auf Teilwertabschreibungen anwendbar ist.

Keine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung bei fehlender Benennung des Kaufpreisempfängers. – So lässt sich ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in einem Satz zusammenfassen. Hintergrund ist die Regelung in § 160 AO. Danach kann die steuerliche Berücksichtigung versagt werden, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen des Finanzamts nicht nachkommt, den Empfänger oder Gläubiger von Ausgaben zu benennen.

Nach dem Urteil des FG Düsseldorf ist § 160 AO auch bei einer Teilwertabschreibung auf eine ausländische Beteiligung anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige den Empfänger des Kaufpreises für die Beteiligung nicht nennt. Zwar gibt es bei Teilwertabschreibungen weder einen Empfänger noch einen Gläubiger, wie es § 160 AO eigentlich verlangt. Die Teilwertabschreibung geht aber nach der Entscheidung des FG Düsseldorf auf die Anschaffungskosten zurück. Und was den Kaufpreis f...