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NWB-EV Nr. 2 vom Seite 60

Das Depotgeschäft

Wann ist der Tatbestand des Depotgeschäfts erfüllt?

von Anke Dembowski

Durch die Ermittlungen um den Fall des Milliardenbetrügers Bernard Madoff rückte das Thema der Trennung zwischen Asset Management und dem Depotgeschäft jüngst in den Fokus. Die Anlagefirma Madoff Securities übernahm neben dem Asset Management nämlich auch die Depotführung. In diesem Beitrag soll erläutert werden, was genau als Depotgeschäft im engeren Sinne gilt, und welche Pflichten die depotführenden Institute haben. Die genauen Pflichten einer Depotbank für Investmentfonds sind zwar ein benachbartes, aber dennoch ein separates Thema, und werden in diesem Beitrag nicht behandelt.

I. Definition

Zu den Bankgeschäften i. S. des Gesetzes über das Kreditwesen (KreditwesengesetzKWG) gehören neben dem Depotgeschäft unter anderem das Einlagen-, Kredit-, Diskont-, Investment-, Giro- und Emissionsgeschäft.

Für das Betreiben des Depotgeschäfts schreibt das Kreditwesengesetz grundsätzlich eine Erlaubnispflicht vor (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG), die nur in bestimmten Ausnahmefällen entfallen kann (§ 2 Abs. 1 KWG). Auf die Ausnahmen wird im letzten Abschnitt dieses Beitrags eingegangen.

Zur Gewährung der schriftlichen Erlaubnis zum Depotgeschäft ist eine einzelfallbezogene Erlaubnisanfrage an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu richten, der auc...