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StuB 3/2010 S. 118

Einkommen-/Lohnsteuer | Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und damit vergleichbare Arbeitnehmer, wie z. B. des Goethe-Instituts e. V oder des Deutschen Entwicklungsdienstes e. V., erhalten einen Ausgleich für den Fall, dass die Kaufkraft ihrer Bezüge niedriger ist als die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort (§ 3 Nr. 64 EStG). Eine Gesamtübersicht der maßgebenden Kaufkraftzuschläge wird regelmäßig aktualisiert ( IV C 5 – S 2341/09/10001).

Die sog. steuerfreien Auslandsdienstbezüge umfassen den Auslandszuschlag, den Mietzuschuss, den Auslandskindergeldzuschlag und den Auslandsverwendungszuschlag (§§ 52, 55, 56, 57 und 58a Bundesbesoldungsgesetz). Für Arbeitslohn, der nach anderen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften gezahlt wird, ist die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 64 EStG nicht anwendbar (z. B...