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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 4105/08 EFG 2010 S. 778 Nr. 10

Gesetze: DBA CHE Art. 15a DBA CHE Art. 15 Abs. 2 DBA CHE Art. 15 Abs. 4 S. 1 EStG § 34c Abs. 3 Alt. 3 Schweizer Obligationenrecht Art. 462

Grenzgängereigenschaft nach DBA-Schweiz

keine Nichtrückkehrtage bei Rückreise aus Drittland, an Sonn- und Feiertagen bei Geschäftsreise und Tätigkeit im Inland

Entsendung eines Grenzgängers in Drittstaaten

Anrechnung abkommenswidrig erhobener Quellensteuer

Leitsatz

1. Die zeitweise Tätigkeit eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers in Drittstaaten führt, bei einer Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Schweizer Arbeitgeber, nicht zum Verlust der Grenzgängereigenschaft für das ganze Kalenderjahr.

2. Bei der Tätigkeit in Drittstaaten ist die Anzahl von 60 schädlichen Nichtrückkehrtagen nicht zu kürzen.

3. Die Grenzgängereigenschaft i. S. d. Art. 15a DBA-Schweiz setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Grenze regelmäßig überquert. Dies erfordert kein tägliches jedoch mehr als nur ein gelegentliches Überqueren der Grenze zur Schweiz.

4. Der Arbeitsort des Arbeitnehmers befindet sich bei einem Aufenthalt in Drittstaaten am Ort des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer weiter in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist.

5. Wird ein Arbeitnehmer von der Konzernobergesellschaft in die ausländische Tochtergesellschaft entsandt, um dort Koordinierungs-, Integrations- und Kontrolltätigkeiten wahrzunehmen, dient die Tätigkeit dem entsendenden Unternehmen.

6. Keine für die Grenzgängereigenschaft schädlichen Nichtrückkehrtage sind Tage, an denen der Grenzgänger von mehrtägigen Geschäftsreisen aus Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückkehrt und Arbeitstage in der BRD.

7. Sind Wochend- und Feiertage keine im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitstage, sind sie auch dann keine für die Grenzgängereigenschaft schädlichen Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz, wenn sie auf einer Geschäftsreise verbracht werden und der Arbeitgeber die Reisekosten übernimmt.

8. Zwischenstaatlichen Verständigungsvereinbarungen kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft zu.

9. Das inländische Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte des Grenzgängers aus unselbständiger Arbeit, die in Drittstaaten ausgeübt wird, ergbit sich aus den DBA, die Deutschland mit diesen Drittstaaten abgeschlossen hat.

10. Abkommenswidrig von der Schweiz einbehaltene Quellensteuer ist nach § 34c Abs. 3 Atl. 3 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen.

11. Ein Handlungsbevollmächtigter i. S. v. Art. 462 des Schweizer Oblgationenrechts ist kein leitender Angestellter i. S. d. Art.15 Abs. 4 S. 1 DBA-Schweiz

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 778 Nr. 10
OAAAD-37480

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