BGH Beschluss v. - XI ZR 306/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Düsseldorf, I-16 U 248/06 vom LG Wuppertal, 19 O 223/05 vom

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frage der Haftung des vor dem einer geschlossenen Immobilienfonds-GbR beigetretenen Gesellschafters ist in der einhelligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. u.a. BGHZ 142, 315, 318 ff.; 146, 341, 358 f.; 150, 1, 4 ff.; 154, 370, 372 ff.; , ZIP 2006, 82, Tz. 14 ff.; vom - XI ZR 143/05, WM 2006, 1673, Tz. 34 ff.; vom - II ZR 218/05, ZIP 2006, 2128, Tz. 14 und vom - XI ZR 185/05, WM 2007, 110, Tz. 18 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 933.968,58 €.

Fundstelle(n):
TAAAD-37636