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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 530/08 EFG 2010 S. 541 Nr. 7

Gesetze: AO § 80 Abs. 5

Zurückweisung als Bevollmächtigte

Leitsatz

  1. Nach § 80 Abs. 5 AO sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein.

  2. Die Zurückverweisung wirkt nur für das jeweilige Verfahren und auch nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt. Das gebietet die systematische Stellung des § 80 Abs. 5 AO im 3. Abschnitt der AO „Allgemeine Verfahrensvorschriften”.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 432 Nr. 7
EFG 2010 S. 541 Nr. 7
MAAAD-38016

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