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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 575/08 G,Zerl

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3, EStG § 11, EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, GewStG § 2 Abs. 1, AO § 14 Satz 3, AO § 163, AO § 184 Abs. 2, FGO § 102, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs.3

Einkünfte eines Rechtsanwalts aus der Tätigkeit als Insolvenzverwalter - Freiberufliche Tätigkeit

Leitsatz

  1. Die berufsmäßige Tätigkeit von Rechtsanwälten im Bereich der Insolvenzverwaltung ist eine vermögensverwaltende Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, die sich unter Berücksichtigung der Vervielfältigungstheorie als gewerbliche Tätigkeit darstellen kann (hier: überregional an 3 Standorten tätiger RA, der 2-3 weitere RA, 1 Betriebswirt, 5-7 Rechtsanwalts- und Steuergehilfinnen sowie weitere Hilfskräfte beschäftigt).

  2. Dem , BStBl II 2002, 202, ist insoweit keine rückwirkende Verschärfung der Rechtsprechung zu entnehmen.

  3. Für die Einordnung als freiberufliche Tätigkeit ist erforderlich, dass der Berufsträger im gesamten Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters höchstpersönlich tätig wird. Die höchstpersönliche Tätigkeit im sog. Kernbereich der Insolvenzverwaltung reicht hierfür nicht aus (entgegen , EFG 2007, 1523).

  4. Die Insolvenzverwaltertätigkeit kann nicht in einen freiberuflichen, anwaltlichen Teil und einen vermögensverwaltenden, insolvenzspezifische Angelegenheiten betreffenden Teil aufgeteilt werden. Sie stellt vielmehr nach der Verkehrsauffassung eine einheitliche, steuerlich nicht trennbare Tätigkeit dar.

  5. Gewerbesteuermessbetrags- und Zerlegungsbescheide können aufgrund ihres beschränkten Regelungsgehalts nicht zu einer verfassungswidrigen Überbesteuerung führen.

  6. Einem seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnden Stpfl. kann der Abzug der Gewerbesteuer im Entstehungsjahr im Wege der abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen ermessensfehlerfrei im Hinblick auf das Zu- und Abflussprinzip sowie das Prinzip der Abschnittsbesteuerung verwehrt werden.

  7. Der unberechtigte Verzicht auf die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge gegenüber anderen Insolvenzverwaltern begründet keine Selbstbindung der Verwaltung.

Fundstelle(n):
DAAAD-40225

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