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StuB 7/2010 S. 284

Insolvente GmbH bleibt zur Rechnungslegung verpflichtet

Auch die GmbH in der Insolvenz ist zur handelsrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet (§ 155 Abs. 1 InsO). Ihre Geschäftsführer müssen den Jahresabschluss auch weiterhin offenlegen (§ 325 HGB). Kann die Gesellschaft aufgrund der Insolvenz zur Deckung der Kosten nicht mehr auf Rücklagen zugreifen (§ 35, § 80 Abs. 1 InsO), trifft sie an der Unterlassung der Offenlegung kein Verschulden. Die noch im Amt befindlichen Mitglieder der Geschäftsführung sind jedoch nicht verpflichtet, aus ihrem Privatvermögen die Rechnungs- und Offenlegungskosten (mit) zu finanzieren ().