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BFH 23.09.2009 II R 20/08, StuB 7/2010 S. 288

Grunderwerbsteuer | Kosten für Erschließung und Naturschutz-Ausgleichsmaßnahmen als Teil der Gegenleistung

Kauft ein Erwerber von einer Gemeinde ein Grundstück, das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits erschlossen ist, und enthält der vereinbarte Kaufpreis Kosten für die Erschließung sowie für durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen nach § 135a Abs. 2 BauGB für den Naturschutz, gehört auch der auf die Erschließung und die Ausgleichsmaßnahmen entfallende Teil des Kaufpreises zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (Bezug: § 8 Abs. 1, § 6 GrEStG).

Praxishinweise

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Entscheidend ist dabei, in welchem Zustand die Vertragsbeteiligten das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbs gemacht haben. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich also nach den kaufvertraglichen Verpflichtungen. Ist Gegenstand des Kaufve...