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BFH 28.10.2009 II R 18/08, StuB 7/2010 S. 288

Grunderwerbsteuer | Übernahme der Kosten einer noch durchzuführenden „Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle” als Teil der Gegenleistung

Verpflichtet sich eine Stadt als Verkäuferin eines Grundstücks, auf dem die vom Erwerber beabsichtigte Nutzung einen naturschutzrechtlichen Eingriff erfordert, die noch ausstehende Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle (§ 135a Abs. 2 BauGB) durchzuführen, und verpflichtet sich der Erwerber zur Zahlung der dadurch entstehenden Kosten, sind diese auch dann Teil der Gegenleistung sowie der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn die Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle dem erworbenen Grundstück i. S. von § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB zugeordnet worden ist.

Praxishinweise

Nach § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Kostenpflicht des Vorhabenträgers oder Eigentümers davon abhängig, dass die Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle dem Eingriffsgrundstück zugeordnet worden sind. Deshalb können diese Kosten nach § 135a Abs. 3 BauGB als öffentlich-rec...