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EuGH  - C-38/10 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: AEUV Art 49, EWRAbk Art 31, EG Art 43

Rechtsfrage

Hat Portugal gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 31 des EWR Abkommens verstoßen, weil es Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen im Fall der Verlegung des Sitzes und der tatsächlichen Leitung eines portugiesischen Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat oder der Aufgabe der Tätigkeiten einer festen Niederlassung in Portugal oder der Übertragung ihres Vermögens in Portugal in einen anderen Mitgliedstaat

- die Besteuerungsgrundlage des Geschäftsjahrs, in dem dieses Ereignis stattfindet, sämtliche hinsichtlich der fraglichen Vermögenswerte nicht realisierten Wertsteigerungen einschließt, während nicht realisierte Wertsteigerungen, die sich aus ausschließlich nationalen Transaktionen ergeben, nicht in die Besteuerungsgrundlage eingehen;

- die Anteilseigner einer Gesellschaft, die ihren Sitz und ihre tatsächliche Leitung ins Ausland verlegt, zur Zahlung einer Steuer verpflichtet sind, deren Grundlage die Differenz zwischen dem Wert des Reinvermögens des Unternehmens (berechnet zum Tag der Übertragung und zu Marktpreisen) und dem Kaufpreis der entsprechenden Gesellschaftsanteile ist?

Gesellschaft; Körperschaftsteuer; Sitz; Verlegung; Wertsteigerung

Fundstelle(n):
SAAAD-41124

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