Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6178/08

Gesetze: AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG 2002 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 4, HGB § 230, BGB § 716

Abgrenzung zwischen atypisch stiller und typisch stiller Gesellschaft

Leitsatz

1. Eine stille Gesellschaft ist steuerlich als atypisch stille Gesellschaft und damit als Mitunternehmerschaft i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren, wenn der atypisch stille Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Dies setzt voraus, dass er ein Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann.

2. Ein mangels ausdrücklicher Beteiligung an den stillen Reserven eingeschränktes Mitunternehmerrisiko des stillen Gesellschafters kann dadurch kompensiert werden, dass seine Mitunternehmerinitiative durch ein ihm eingeräumtes Widerspruchsrecht, das ihm die Einflussnahme auf sämtliche Geschäfte des Unternehmens ermöglicht, besonders stark ausgeprägt ist.

Fundstelle(n):
GmbHR 2010 S. 778 Nr. 14
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2010 S. 1579
PAAAD-42003

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen