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FG Düsseldorf 17.03.2010 15 K 4737/07 F, NWB 19/2010 S. 1494

Abgabenordnung | Tatsächliche Verständigungen

Tatsächliche Verständigungen mit dem Finanzamt sind nach einer Entscheidung des wirksam, wenn auf Seiten der Finanzbehörde ein Amtsträger beteiligt ist, der zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung berechtigt ist. Auf Seiten des Steuerpflichtigen genüge eine Unterbevollmächtigung. Einer besonderen Form bedürften tatsächliche Verständigungen nicht.