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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 12 | Ausländische Einkünfte: Berücksichtigung von Auslandsverlusten

Nach einer aktuellen BFH-Entscheidung ist ein in Österreich erzielter Verlust nicht aus europarechtlichen Gründen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004 zu berücksichtigen. Einen Anspruch auf eine grenzüberschreitende Verlustberücksichtigung innerhalb der EU gibt es nicht.

Es kann für Steuerzahler immer noch mit steuerlichen Nachteilen verbunden sein, innerhalb der EU umzuziehen. – Dies beweist ein aktuelles BFH-Urteil.

Eine Deutsche lebte für einige Jahre in Österreich, wo sie als Unternehmensberaterin arbeitete. Sie erwirtschaftete einen Verlust. Dann zog sie nach Deutschland. Dort beantragte sie bei der nächsten Steuererklärung: Bitte berücksichtigt den Verlust, der in Österreich für die Vorjahre festgesetzt worden ist. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab.

Es stellt sich die Frage: Verstößt die Versagung des Verlustabzugs gegen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts?

Nein. Kein Verstoß gegen EU-Recht! – So entschied das Niedersächsische Finanzgericht als Vorinstanz. Es sei mit den Grundfreiheiten vereinbar, wenn der Verlust nur in Österreich berücksichtigt wird. Also dort, wo auch positive Einkünfte aus der Tätigkeit zu b...